AGB´s LokalSTROM

Allgemeine Geschäftsbedingungen LokalSTROM

Stand: 01.11.2011

1 Was ist Gegenstand meines Vertrages?

Gegenstand Ihres Vertrages ist die Stromlieferung für Ihren Eigenverbrauch der im Auftragsformular unter Punkt 7. genannten Bedarfsart. Heizstrom ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.


2 Wie kommt mein Vertrag zustande und ab wann bekomme ich Strom von der Stadtwerke Kirn GmbH?

2.1 Die Stadtwerke Kirn GmbH benötigt von Ihnen den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Auftrag zur Stromlieferung sowie eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der fälligen Beträge gem. Ziffer 8. Dann erhalten Sie von der Stadtwerke Kirn GmbH eine Eingangsbestätigung.

2.2 Alternativ zu Ziffer 2.1 können Sie per Mausklick im Internet ein verbindliches Angebot zum Ab-schluss eines Stromliefervertrages abgeben. Den elektronischen Zugang Ihres Angebots werden die Stadtwerke Kirn GmbH Ihnen durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüfen die Stadtwerke Kirn GmbH Ihr Angebot.

2.3 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke Kirn GmbH Ihnen in einem weiteren Schreiben (bzw. bei Auftragserteilung gemäß Ziffer 2.2 ggf. auch per E-Mail) das Zustandekommen bestätigt und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Wenn Ihr Auftrag bis zum 15. eines Monats bei der Stadtwerke Kirn GmbH eingegangen ist, beginnt die Stromlieferung in der Regel am 1. des übernächsten Monats. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr bisheriger Stromliefervertrag vor Lieferbeginn beendet werden konnte.


3 Was passiert mit meinem bisherigen Vertrag?

Die Kündigung Ihres bisherigen Vertrages erfolgt durch die Stadtwerke Kirn GmbH, es sei denn, Sie unterschreiben den Auftrag im Zusammenhang mit einem Umzug. In diesem Fall müssen Sie selbst den bestehenden Stromliefervertrag an Ihrer bisherigen Adresse kündigen. Ein mit der Stadtwerke Kirn GmbH bestehender Stromliefervertrag für die unter Punkt 2 des Auftragsformulars genannte Lieferstelle wird mit Abschluss dieses Vertrages einvernehmlich zum Lieferbeginn aufgehoben.


4 Wie lang ist die Laufzeit meines Vertrages?

Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern Sie ihn nicht form- und fristgerecht gemäß Ziffern 13.1 und 13.6 kündigen.


5 Wie setzt sich meine Stromrechnung zusammen?

Der Rechnungsbetrag für die Stromlieferung (vor Umsatzsteuer) ergibt sich aus einem Grundpreis pro Zähler sowie aus dem Verbrauchspreis multipliziert mit dem Verbrauch (in kWh). Dieser Betrag wird um die zum Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhöht. Im Rechnungsbetrag sind u.A. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des  Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWKG) enthalten.


6 Darf die Stadtwerke Kirn GmbH die Preise ändern?

6.1 Die Stadtwerke Kirn GmbH kann den Verbrauchspreis und den Grundpreis ändern; erstmals jedoch mit Wirkung zum Ablauf der aus Punkt 3 des Auftragsformulares ersichtlichen Preisgarantiefrist. Eine solche Anpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich angekündigt. Ändert die Stadtwerke Kirn GmbH auch nur einen dieser Preise, so sind Sie berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei der Stadtwerke Kirn GmbH eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt. Die Stadtwerke Kirn GmbH wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.

6.2 Künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer kann die Stadtwerke Kirn GmbH ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergeben, auch innerhalb der aus Punkt 3 des Auftragsformulars ersichtlichen Preisgarantiefrist. Bei Senkungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer ist die Stadtwerke Kirn GmbH zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Die Stadtwerke Kirn GmbH wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z. B. mit der Rechnung, informieren.

6.3 Ziffer 6.2 gilt auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern wirksam werden sollten.

6.4 Die Stadtwerke Kirn GmbH kann die Preisanpassungsrechte auch vor Lieferbeginn ausüben.


7 Wie wird mein Zählerstand abgelesen?

Bitte lesen Sie auf schriftliche Anfrage der Stadtwerke Kirn GmbH Ihren Zählerstand selbst ab. Werden die Messeinrichtungen von Ihnen nicht abgelesen, kann die Stadtwerke Kirn GmbH auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch schätzen, einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die die Stadtwerke Kirn GmbH vom Netzbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Zu diesem Zweck müssen Sie der Stadtwerke Kirn GmbH oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten. Ihr örtlicher Netzbetreiber kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.


8 Wie erfolgt die Abrechnung?

8.1 Das Abrechnungsjahr wird von der Stadtwerke Kirn GmbH festgelegt und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Sie leisten monatlich gleich hohe Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. Die Stadtwerke Kirn GmbH wird Ihnen die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei werden die Stadtwerke Kirn GmbH die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Ändern sich die Preise, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschläge entsprechend angepasst werden. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Stadtwerke Kirn GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.

8.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Steuern bzw. die Steuersätze gemäß Ziffer 6, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

8.3 Als Zahlungsmöglichkeit steht Ihnen ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Verfügung.


9 Was passiert, wenn ich nicht (rechtzeitig) bezahle? Darf ich aufrechnen?

9.1 Fordert die Stadtwerke Kirn GmbH Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann die Stadtwerke Kirn GmbH Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen.

9.2 Sollten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, kann die Stadtwerke Kirn GmbH die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen lassen und den örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die  Stadtwerke Kirn GmbH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die Stadtwerke Kirn GmbH eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus angekündigt. Die Stadtwerke Kirn GmbH lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben.Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.

9.3 Sie können gegen Ansprüche der Stadtwerke Kirn GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.


10 Darf die Stadtwerke Kirn GmbH den Vertrag ändern?

Die Stadtwerke Kirn GmbH kann zusätzlich zu Ziffer 6 diesen Vertrag ändern oder neu fassen, um ihn an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen; erstmals jedoch nach einer Laufzeit von drei Monaten. Eine solche Vertragsanpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich angekündigt. In diesem Fall sind Sie berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Vertragsanpassung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vertragsanpassung bei der Stadtwerke Kirn GmbH eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Bestimmungen zum angekündigten Zeitpunkt. Die Stadtwerke Kirn GmbH wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.


11 Holt die Stadtwerke Kirn GmbH eine Bonitätsauskunft über mich ein?

Die Stadtwerke Kirn GmbH weist Sie darauf hin, dass ggf. eine Bonitätsauskunft über Sie eingeholt wird. Zu diesem Zweck übermittelt die Stadtwerke Kirn GmbH Ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum an die CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss oder an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9 - 13, 44787 Bochum.


12 Was muss ich noch wissen?

12.1 Die Stadtwerke Kirn GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

12.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Informationspflichten

gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV


13 Wie und wann kann der Vertrag gekündigt oder mein Auftrag abgelehnt werden?

13.1 Dieser Vertrag kann von Ihnen mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden. Die Stadtwerke Kirn GmbH ist erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, danach zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung. Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 13.2, 13.4 und 13.5 bleiben von den vorstehenden Sätzen 1 und 2 unberührt.

13.2 Die Stadtwerke Kirn GmbH ist bei wiederholter Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 9.2 dieser AGB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 9.2 Satz 2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.

13.3 Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der CEG Creditreform Consumer oder der SCHUFA zu Merkmalen Ihrer Bonität kann die Stadtwerke Kirn GmbH Ihren Auftrag zur Stromlieferung ablehnen.

13.4 Bei einem Umzug sind Sie berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

13.5 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.

13.6 Kündigungen müssen in Textform erfolgen.


14 Wann ist die Stadtwerke Kirn GmbH nicht zur Lieferung verpflichtet?

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Kirn GmbH von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von der Stadtwerke Kirn GmbH gemäß Ziffer 9.2 beruht. Die Stadtwerke Kirn GmbH wird Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der Stadtwerke Kirn GmbH bekannt sind oder von der Stadtwerke Kirn GmbH in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.


15 Wer haftet bei Schäden?

15.1 Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 14 Satz 1 haftet die Stadtwerke Kirn GmbH nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 14 Satz 1 können Sie gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Stadtwerke Kirn GmbH Ihnen auf Anfrage gerne mit.

15.2 Im Übrigen haftet die Stadtwerke Kirn GmbH vorbehaltlich der Ziff. 15.3 nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Stadtwerke Kirn GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Stadtwerke Kirn GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf). Schließlich haftet die Stadtwerke Kirn GmbH, wenn und soweit die Stadtwerke Kirn GmbH eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

15.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben mit Ausnahme der Regelung in Satz 2 von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz ist gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen.

15.4 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der jeweiligen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe von der Stadtwerke Kirn GmbH.


16 Wer ist mein Vertragspartner?

Stadtwerke Kirn GmbH, Altstadt 1, 55606 Kirn
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Jochen Stumm