Seite drucken

Badeordnung

Allgemeine Bedingungen über die Ordnung und Benutzung des Freibads (Jahnbades) der Stadt Kirn/Nahe (Bade- und Benutzungsbedingungen) 
                                                                      vom 01.07.2002

Durch den Beschluss des Werksausschusses vom 01.07.2002 wurden nachstehende "Allgemeine Bedingungen über die Ordnung und Benutzung des Freibads (Jahnbades) der Stadt Kirn/Nahe 
(Bade- und Benutzungsbedingungen)" beschlossen. 

Soweit die nachstehenden Regelungen Bezeichnungen enthalten, wie z.B. Schwimmmeister, Nichtschwimmer etc., wird klargestellt, dass die Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen sind und sowohl für männliche als auch für weibliche Personen gelten.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Bade- und Benutzungsbedingungen dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Jahnbad und sollen jedem Badegast eine erholsame Nutzung der Einrichtungen des Jahnbades ermöglichen. Gegenseitige Rücksichtnahme wird von allen Badegästen erwartet.

(2) Mit der Bezahlung des Eintrittspreises entsteht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Badegast und den Stadtwerken Kirn/Nahe. Gleichzeitig erkennt der Badegast die Bestimmungen dieser Bade- und Benutzungsbedingungen einschließlich der Tarifbedingungen an und verpflichtet sich, den sonstigen Anordnungen und Maßnahmen des Personals, die im Interesse der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erteilt werden, Folge zu leisten. 

(3) Sonderveranstaltungen im Bereich des Jahnbades bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Werkleitung. Im Fall von Sonderveranstaltungen können von diesen Bade- und Be-nutzungsbedingungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die jeweiligen Leiter der Gruppe für die Beachtung dieser Bade- und Benutzungsbedingungen mitverantwortlich.

 

§ 2
Öffnungszeiten

(1) Die Einrichtungen des Bades dürfen ohne besondere Erlaubnis nur während folgender Öff-nungszeiten benutzt werden; die Öffnungszeiten umfassen auch die Zeiten des Aus- und Ankleidens:

Montag:    13:00 - 19:00 Uhr
Dienstag - Freitag:   9:00 - 19:00 Uhr
Samstag u. Sonntag:  9:00 - 18:30 Uhr

(2) Die Kartenausgabe wird 30 Minuten vor Ablauf der Badezeit eingestellt. 

(3) Aus besonderen Gründen (ungünstige Witterung, Betriebssicherheit, Veranstaltungen usw.) können die Badezeiten gekürzt oder das Jahnbad ganz oder zum Teil vorübergehend geschlossen werden. Bei Überfüllung kann der Zutritt zum Jahnbad verwehrt werden. Über diese Maßnahmen werden die Stadtwerke Kirn/Nahe unverzüglich durch Anschlag im Eingangsbereich des Jahnbades informieren.

(4) Eine Ersatzpflicht der Stadtwerke Kirn/Nahe ist jeweils ausgeschlossen. Die Geltungsdauer von Zehner- oder Dauerkarten wird durch eine vorübergehende Schließung des Jahnbades nicht verlängert.

 

§ 3
Entgelt

(1) Die Benutzung des Schwimmbads und seiner Einrichtungen ist nur mit Eintrittskarten gestattet, die nach Maßgabe der jeweils gültigen Tarifbedingungen mit dem Betreten des Jahnbades an der Kassenanlage zu lösen sind. Die jeweils gültigen Tarifbedingungen sind Bestandteil dieser Bade- und Benutzungsbedingungen.

(2) Die jeweils gültigen Tarifbedingungen werden vom Stadtrat der Stadt Kirn/Nahe festgesetzt. Die Höhe der Eintrittspreise wird durch Anschlag der Tarifbedingungen im Eingangsbereich des Jahnbades und in der Tagespresse bekannt gemacht.

(3) Die Eintrittskarte ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Das Bäderpersonal ist be-rechtigt, Kontrollen der Eintrittskarten durchzuführen. 

 

§ 4
Erläuterung der Eintrittskarten

(1) Tageskarten und Familientageskarten sind nur am Tage der Ausgabe gültig und berechtigen nur zum einmaligen Eintritt in das Jahnbad. Eine kurzzeitige Unterbrechung des Badebesuchs aus Dringlichkeitsgründen ist möglich. Die Unterbrechung muss mit dem Kassenpersonal abgesprochen werden.
 
(2) Zehnerkarten berechtigen während einer Badesaison zum zehnmaligen Eintritt in das Jahnbad. Eine kurzzeitige Unterbrechung des Badebesuchs aus Dringlichkeitsgründen ist möglich. Die Unterbrechung muss mit dem Kassenpersonal abgesprochen werden. Zehnerkarten sind innerhalb der jeweiligen Tarifgruppe (Kinder- und Jugendliche bzw. Erwachsene) übertragbar. 

(3) Dauerkarten berechtigen während einer Badesaison zum beliebigen Besuch des Jahnbades. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Die Daten der Berechtigten werden elektronisch registriert. Bei missbräuchlicher Weitergabe kann die Karte entschädigungslos eingezogen werden. 

(4) Familienkarten berechtigen während einer Badesaison zum beliebigen Besuch des Jahnbades.

(5) Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückge-nommen. Eine teilweise Erstattung für nichtverbrauchte Zehnerkarten, Dauerkarten oder Fami-lienkarten ist ausgeschlossen.

 

§ 5
Zutritt

(1) Die Benutzung des Jahnbades ist grundsätzlich jedermann gestattet.

(2) Zum Schutz der übrigen Badegäste sind ausgeschlossen: Personen mit ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten, offenen Wunden und Hautausschlägen sowie Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, die Tiere mit sich führen oder gegen die ein Hausverbot verhängt ist.

(3) Kindern bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist die Benutzung des Jahnbades nur in Begleitung Erwachsener gestattet, denen die Verantwortung für das Verhalten der Kinder im Jahnbad obliegt.

(4) Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung einer Aufsicht bedürfen, Personen mit einer Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung der Schwimmbades nur zusammen mit einer volljährigen Betreuungsperson gestattet. 

Für Behinderte verfügt das Jahnbad über eine spezielle Einstiegshilfe. Zur Bedienung der Ein-stiegshilfe ist allein der Schwimmmeister befugt.

 

§ 6
Umkleiden

(1) Zum Umkleiden sind nur die im Gebäude und auf den Liegewiesen fest installierten Kabinen zu benutzen. Für die Aufbewahrung der Kleidungsstücke stehen abschließbare Garderobenschränke zur Verfügung.

(2) Verwendet der Badegast zur Aufbewahrung seiner persönlichen Sachen einen Garderoben-schrank, so hat er ihn sorgfältig zu verschließen und den Schlüssel während des Aufenthalts im Jahnbad selbst aufzuheben. 

(3) Bei Verlust des Schrankschlüssels werden die sich im Schrank befindlichen Gegenstände nur dem nachweisbar Empfangsberechtigten ausgehändigt. Für den verlorengegangenen Schlüssel ist Ersatz in Höhe von 10,00 EURO zu zahlen. Falls der Schlüssel wiedergefunden wird, erhält der Verlierer diesen Betrag zurück. 

(4) Die Benutzung der Garderobenschränke ist jeweils nur für den Tag der Badbenutzung zulässig; der Garderobenschrank ist beim Verlassen des Jahnbades zu entleeren. Der Inhalt von Schränken, die nach Badeschluss nicht entleert wurden, werden dem Fundbüro der Stadt Kirn/Nahe übergeben. Verderbliche Sachen werden ohne Ersatzleistung vernichtet.

 

§ 7
Körperreinigung

(1) Der Badegast hat vor dem Betreten der Badebecken zu duschen, den Körper mit Seife gründlich zu waschen und Seifenreste sorgfältig abzubrausen. Körperreinigungsmittel in Glasflaschen dürfen in die Duschen nicht mitgebracht werden.

(2) Schwimmbecken dürfen nur nach Durchschreiten der Fußwaschbecken betreten werden.

(3) In den Badebecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung der Badebecken ist untersagt.

 

§ 8
Badebekleidung

(1) Der Aufenthalt in den Schwimmbecken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Ent-scheidung darüber, ob die Bekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der Schwimmmeister. 

(2) Badebekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

(3) Die Badegäste dürfen die Duschräume, Nassbereiche sowie die Beckenumrandung nicht mit Straßenschuhen betreten. 

 

§ 9
Benutzung der Einrichtungen

(1) Die Hinweisschilder für die im Jahnbad befindlichen Einrichtungen sind zu beachten.

(2) Nichtschwimmer dürfen nur das Kinderbecken und den für sie bestimmten und durch Trenn-leinen abgegrenzten Teil des Freizeitbeckens benutzen. Kinder unter sieben Jahren ist die Benutzung nur unter Aufsicht eines Erwachsenen gestattet.

(3) Schwimmhilfen oder Reifen dürfen nur im Freizeitbereich und im Kinderbecken benutzt wer-den.

(4) Auf der Treppe zur Rutsche ist langsam zu gehen. Es darf nur sitzend vorwärts gerutscht werden. Es ist mit ausreichend Abstand zu rutschen. Vor dem Ende der Rutsche ist das Schwimmen untersagt.

(5) Sport, Bewegungsspiele und dergleichen - auch ohne Bälle oder sonstige Geräte - sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen (Volleyballfeld und Kinderspielplatz) zugelassen. 

(6) Die Badeanlagen sowie die Grünanlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen wie z.B. Spiel- und Sportgeräte, Zäune, Papierkörbe usw. des Jahnbades sind pfleglich zu behandeln.

(7) Papier, Speise- und sonstige Abfälle sind in die aufgestellten Abfallkörbe zu werfen.

 

§ 10
Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alles zu vermeiden, was gegen die guten Sitten sowie das Ruhe- und Erholungsbedürfnis anderer Badegäste verstößt.

(2) Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt und keine Person mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)  Es ist im Jahnbad verboten,

a) zu lärmen,
b) Rollschuhe oder Skateboards zu benutzen,
c) scharfe oder leicht zerbrechliche Gegenstände (z.B. Glasflaschen) mitzubringen, 
d) Musik- oder Tonwiedergabegeräten sowie Musikinstrumente zu benutzen, soweit dies zu einer Belästigung der anderen Badegäste führt, 
e) alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, 
f) offenes Feuer zu machen,
g) aufgestellte Rettungsgeräte und -einrichtungen ohne eingetretene Gefahr zu benutzten,
h) Personen ohne deren Einwilligung zu fotografieren oder zu filmen,
i) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadtwerke Kirn/Nahe Werbemittel anzubringen oder zu verteilen sonst gewerbliche Zwecke zu verfolgen. 

(4) Im Badebereich ist es ferner untersagt, 

a) vom seitlichen Beckenrand zu springen,
b) Kopfsprünge in das Mutter-Kind-Becken und das Freizeitbecken zu machen,
c) andere Personen in das Becken zu stoßen oder gegen ihren Willen unterzutauchen,
d) andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
e) an den Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Trennseilen zu turnen und außerhalb der Treppen und Leitern die Becken zu verlassen,
f) Schwimmflossen, Schnorchelgeräte oder sonstige Tauchgeräte zu benutzen,
g) mit Wundverbänden oder dergleichen zu baden,
h) zu essen, zu trinken oder zu rauchen, 
i) das Badewasser durch Ausspucken, urinieren etc. zu verunreinigen

(5) Bei Gewitter ist der Aufenthalt in und an den Becken nicht erlaubt. Den Anordnungen des Schwimmmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten.

(6) Verletzungen und Unfälle sowie während der Benutzung entstandene oder festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden.

 

§ 11
Aufsicht

(1) Der Schwimmmeister oder sein Vertreter übt das Hausrecht im Namen der Stadtwerke Kirn/Nahe aus.

(2) Das Bade- und Aufsichtspersonal sorgt für die Beachtung der Bade- und Benutzungsbedingungen durch die Badegäste sowie für die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung und die Einhaltung dieser Bade- und Benutzungsbedingungen. Ihren Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 

(3) Der diensttuende Schwimmmeister ist befugt, Badegäste, die in gröblicher Weise oder wiederholt die Gebote der Sittlichkeit und des Anstands verletzen, die Ruhe und Ordnung stören, gegen die Bestimmungen dieser Bade- und Benutzungsbedingungen verstoßen oder sich den Anordnungen des Bade- und Aufsichtspersonals widersetzen, aus dem Jahnbad zu verweisen.

(4) Der Verweisung soll im Regelfall eine Ermahnung vorausgehen. Im Falle der Verweisung aus dem Jahnbad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 

(5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann den Badegästen der Zutritt zum Jahnbad zeitweise oder dauernd untersagt werden, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises entsteht. Dies gilt auch für Dauerkarteninhaber.

(6) Etwaige Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Bäderpersonal entgegen. Wenn möglich, wird sofort Abhilfe geschaffen. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich oder mündlich bei den Stadtwerken Kirn/Nahe, Altstadt 1, 55606 Kirn,
Tel.: 06752 / 95 07 0, info(at)stadtwerke-kirn.de, vorgebracht werden.

 

§ 12
Haftung

(1) Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, insbesondere der Rutschbahnen, Schwimmanlagen, Spielplätze und dergleichen) geschieht auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadtwerke Kirn/Nahe die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Im Fall von Personenschäden haften die Stadtwerke Kirn/Nahe nur im Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden können, haften die Stadtwerke Kirn/Nahe nicht. 

(3) Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen haften die Stadtwerke Kirn/Nahe nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

(4) Die Stadtwerke Kirn/Nahe haften nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden. 

(5) Die Stadtwerke Kirn/Nahe haften nicht für Schäden, die ein Badegast im Bereich des Gastwirt-schaftsbetriebs erleidet. 

(6) Jeder Badegast haftet für den Schaden, der den Stadtwerken Kirn/Nahe durch sein Verschulden entsteht. Für schuldhafte Verunreinigungen wird ein angemessenes Reinigungsgeld in Höhe des voraussichtlichen Reinigungsaufwands von wenigstens 10 EURO erhoben. 

 

§ 13
Fundgegenstände

(1) Fundsachen sind dem Aufsichtspersonal auszuhändigen oder an der Kasse abzugeben. Wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht vom Eigentümer abgeholt werden, wird über die Fundgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

(2) Das Bade-, Kassen- und Aufsichtspersonal ist im übrigen nicht berechtigt, Wertgegenstände im Namen der Stadtwerke Kirn/Nahe in Verwahrung zu nehmen.

 

§ 14
Gültigkeit

Sofern einzelne Klauseln dieser Bade- und Benutzungsbedingungen nichtig oder unwirksam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

 

§ 15
Inkrafttreten und Gerichtsstand

(1) Die Bade- und Benutzungsbedingungen gelten ab dem 01. Juli 2002. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bedingungen über die Ordnung und Benutzung des Freibades vom 01.01.1976 außer Kraft.

(2) Gerichtsstand ist Bad Sobernheim.

 


 Kirn/Nahe, 01.07.2002


Eigenbetrieb Stadtwerke Kirn/Nahe
Die Werkleitung 

 

 

Wir danken Ihnen für die Beachtung der Bade- und Benutzungsbedingungen und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Familienfreizeitbad Jahnbad.