Energiesteuern und Abgaben

2023

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

jedes Jahr zum 15. Oktober geben die Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen auf den Strompreis für das Folgejahr bekannt.
 

Die Konzessionsabgabe bleibt unverändert bei 1,320 ct/kWh. Gemeinden erhalten von Energie-Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe (KA) als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt und richtet sich nach Ihrem Energieliefervertrag und teilweise auch nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.


Die EEG Umlage wird zur Finanzierung des erneuerbaren Stroms verwendet. Über die sogenannte EEG-Einspeisevergütung wird diese Umlage an die Betreiber von EEG Anlagen gezahlt und dient somit der Förderung der erneuerbarer Energien. Zum 1. Februar 2023 wird die EEG Umlage von 3,723 ct/kWh um 1,673 ct/kWh auf 2,050 ct/kWh abgesenkt.


Die KWK-Umlage dient der Erhaltung, Modernisierung und dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. 
Die hieraus entstehenden Kosten werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. 
KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den dann eingespeisten Strom. Die KWK-Umlage senkt sich zum
1. Februar 2023 von 0,378 ct/kWh um 0,021 ct/kWh auf 0,357 ct/kWh.


Mit der in §19 der StromNEV geregelten Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen zur Zahlung von Netzentgelten finanziert. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie soll dadurch nachhaltig gestärkt werden. Die den Netzbetreibern daraus entstehenden Kosten werden auf die übrigen Letztverbraucher umgelegt. Die Umlage für Verbräuche bis 1.000.000 kWh/a sinkt von 0,437 ct/kWh um 0,020 ct/kWh auf 0,417 ct/kWh. Die Umlage für Verbräuche größer 1.000.000 kWh bleibt unverändert bei 0,050 ct/kWh.

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Stromerzeugung auf Hoher See durch Offshore-Windkraftanlagen stellt einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Energiewende durch erneuerbare Energien dar. Diese Offshore-Haftungsumlage steigt zum 1. Februar 2023 von 0,419 ct/kWh für Verbräuche bis 1.000.000 kWh um 0,172 ct/kWh auf 0,591 ct/kWh.


Die Umlage für die abschaltbaren Lasten, die seit dem 01.01.2017 wieder eingeführt wurde sinkt zum 1. Februar 2023 von 0,009 ct/kWh um 0,006 ct/kWh auf 0,003 ct/kWh. Die Umlage soll die Nutzung von abschaltbaren Lasten in der Industrie zur Stabilisierung der Übertragungsnetze und somit die Versorgungssicherheit fördern. Unter abschaltbaren Lasten versteht man stromintensive Industrieprozesse, die kurzfristig unterbrochen (abgeschaltet) werden können.


Die Stromsteuer bleibt unverändert bei 2,050 ct/kWh. Die Stromsteuer ist eine auf den Energieverbrauch im Stromsteuergesetz geregelte Steuer. Diese Steuer fließt u.a. in den Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Für energieintensive Unternehmen besteht die Möglichkeit im Rahmen ihrer Steuerabgaben eine Steuerentlastung zu beantragen.

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