Erläuterungen zur Stromlieferung

In den Nettopreisen enthaltene Entgelte für:

  • Netznutzung
    Beinhaltet die Entgelte für die Pflege und Instandhaltung des Netzes. Diese Entgelte leiten wir an den Netzbetreiber weiter.
  • Messeinrichtung
    Beinhaltet die Kosten für die Bereitstellung der Messeinrichtung (Zählermiete) einschließlich der Zusatzgeräte. Dieses Entgelt leiten wir an den Netzbetreiber weiter. Dieser Betrag entfällt, wenn die Direktverrechnung zwischen dem Messstellenbetreiber und Ihnen als Kunden erfolgt.
  • Ablesung
    Beinhaltet die Kosten für die Ablesung bzw. Auslesung an der Messstelle und die Datenbereit-stellung für die Abrechnung. Dieses Entgelt leiten wir an den Netzbetreiber weiter. Dieser Betrag entfällt, wenn eine Direktverrechnung zwischen dem Messdienstleister und Ihnen als Kunden erfolgt.
  • Netzabrechnung
    Beinhaltet die Kosten für die Rechnungsstellung des Netzbetreibers.
  • Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsvertrag mit der Kommune
    Entgelt für das Recht, öffentliche Verkehrswege für Stromleitungen zu nutzen. Dieses Entgelt geben wir, wie vertraglich vereinbart, an die jeweilige Kommune weiter.
  • Mehrkosten aus Erneuerbare-Energien-Gesetz
    Beinhaltet die Kosten zur Förderung von z.B. Wind- und Solarenergie. Es ist gesetzlich geregelt, dass alle Netzbetreiber die in diesen Anlagen erzeugte Energie zu einem Mindestpreis abnehmen und weiterverrechnen.
  • Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    Beinhaltet die Kosten zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Senkung der jährlichen Kohlendioxid-Emission. Es ist gesetzlich geregelt, dass alle Netzbetreiber die in diesen Anlagen erzeugte Energie zu einem Mindestpreis abnehmen und weiterverrechnen.
  • § 19 StromNEV-Umlage
    Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
  • Offshore-Haftungsumlage
    Mit der Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
  • Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
    Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei
    1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und
    2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).
    Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarung mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die unten genannte Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung. Die Umlage für 2014 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2014 sowie der bisher in 2013 angefallenen und bis zum Jahresende prognostizierten Kosten.
  • Stromsteuer
    Beinhaltet die Kosten, die nach dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform vom Gesetzgeber erhoben werden. Diese soll die Energie maßvoll verteuern, um Anreize zu schaffen, den Energieverbrauch zu senken und ressourcenschonende Produkte nachzufragen und zu entwickeln.

 

Begriffserläuterungen:

  • Fester Leistungspreis Haushalt: Der feste Leistungspreis deckt die Kosten der ständigen Lieferbereitschaft (rund um die Uhr). Die Berechnung erfolgt anteilig entsprechend dem Abrechnungszeitraum.
  • Verrechnungspreis: Der Verrechnungspreis beinhaltet die Kosten für die Rechnungsstellung, Zählermiete, sowie die Gewährleistung einer einwandfreien Messung. Die Berechnung erfolgt anteilig entsprechend dem Abrechnungszeitraum.
  • Verbrauchspreis / Arbeitspreis: Preis je verbrauchter Kilowattstunde (kWh).
  • Abschlag: Die Höhe der monatlich zu zahlenden Teilbeträge wird anhand der aktuell gültigen Preise auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs errechnet. Bei Elektroheizungen berücksichtigen wir neben dem Preis den zu erwartenden Jahresverbrauch anhand von langjährigen durchschnittlichen Temperaturwerten (Gradtagszahlen) des Deutschen Wetterdienstes. Nähere Informationen zur Abschlagsberechnung finden Sie auf unserer Internetseite.

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